Allgemeine Geschäftsbedingungen



I. Geltungsbereich

Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden.

II. Vertragsschluss-Schriftform

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben oder Lieferung erfolgt ist. Verbindlich ist dabei allein der Text unserer Auftragsbestätigung, bzw. Rechnung.

(2) Alle Vereinbarungen, Erklärungen und sonstige Angaben bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; Telefonate und Telegramme sind schriftlich von uns zu bestätigen.

III. Umfang der Lieferungen und Leistungen

(1) Die unserem Angebot beigefügten Unterlagen, Zeichnungen, Gewichtsangaben etc. sind soweit maßgebend als geringfügige Abweichung hinsichtlich Gewicht und Maß möglich.

(2) Änderungen der Konstruktion, der Auslegung, der Werkstoffwaren und der Fabrikation bleiben auch nach Absenden der Auftragsbestätigung ausdrücklich vorbehalten, solange dadurch nicht der Preis und/oder die wesentlichen Funktionsdaten oder die Lieferzeit verändert werden.

IV. Lieferfristen

(1) Die Lieferfrist beginnt mit dem Absendedatum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klärung aller technischen Detailfragen.

(2) Ist die Einhaltung der Lieferzeit infolge von uns nicht beherrschbarer Umstände, wie z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Energiemangel oder Arbeitskampfmaßnahmen bei uns oder unseren Zulieferanten nicht möglich, so tritt eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit ein. Sollten die hindernden Umstände länger als 4 Wochen andauern, ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt.

(3) Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus anderen von uns nicht zu vertretenden Gründen, so trägt der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferware ab der Versandbereitschaft.

(4) Bei Lagerungen in unserem Auslieferungslager sind wir berechtigt, für den Zeitraum der Einlagerung einen angemessenen Betrag der uns dadurch entstehenden Kosten weiterzuberechnen. Weitere Ansprüche insbesondere aus § 373 HGB bleiben vorbehalten.

(5) Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen bleiben grundsätzlich vorbehalten.

(6) Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere seiner Zahlungspflichten voraus.

(7) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn innerhalb der Frist die Ware unser Auslieferungslager verlassen hat oder, falls dies früher liegt, dem Kunden Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

V. Gefahrenübergang, Versand, Verpackung

(1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:
a) Bei Lieferung ohne Aufstellung, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt wurde.
b) Bei Lieferungen mit Aufstellung am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb.
c) Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.

(2) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Sofern keine Versandvorschriften vom Kunden gegeben werden, bleibt die Wahl des Transportmittels und Transportweges uns überlassen.

(3) Die Kosten der Verpackung, insbesondere die Kosten für Kisten, werden zu Selbstkostenpreisen berechnet.

(4) Der Verkäufer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Käufers zu versichern.

(5) Wird die Ware ins Ausland versendet oder unmittelbar an einen Dritten, so ist die Abnahme nach ausreichender vorheriger schriftlicher Benachrichtigung durch den Kunden in unserem Auslieferungslager vorzunehmen. Versäumt der Kunde die Durchführung der Abnahme, so gilt die Ware als bedingungsgemäß geliefert.

VI. Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise verstehen sich ab Auslieferungslager.

(2) Unser Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angabe des Angebotes (Auftragsbestätigung) maßgebenden Kosten-faktoren. Ändern sich diese zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem der Auslieferung der Ware, so behalten wir uns das Recht vor, den Preis in angemessenen Verhältnis zu den gestiegenen Kosten zu verändern.

(3) Sämtliche Zahlungen des Kunden sind ohne Abzug frei unserer Bankverbindung zu den angegebenen Terminen zu leisten. Sie gelten an dem Tage als bewirkt, an dem wir über den Betrag verfügen können; sie werden jeweils auf die älteste fällige Schuld angerechnet. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte des Kunden sind nur mit von uns anerkannten bzw. rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich, sofern diese Ansprüche nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen und über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann. In diesem Fall dürfen Zahlungen nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

(4) Unsere Rechnungen datieren vom Tag der Absendung der Ware. Bei Bezahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungs-datum (ausgenommen Dienstleistungen und Gebrauchtrechte gewähren wir ein Skonto von 2%. Zahlungsrückstände und Wechselzahlungen schließen einen Skontoabzug aus. Das offene Ziel beträgt 30 Tage rein netto Kasse.

(5) Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen; die Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen sind vom Kunden zu tragen.

(6) Bei Überschreitung eines festen Zahlungstermins sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, mindestens jedoch 6% p.a. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

VII. Mängelgewährleistung

(1) Wir leisten Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und für Fehlerfreiheit entsprechen dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des bestellten Gegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Beanstandung. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf in jedem Fall unserer schriftlichen Erklärung oder Bestätigung. Fehlt dem gelieferten Gegenstand eine zugesicherte Eigenschaft oder ist sie mit Mängel behaftet, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so sind wir verpflichtet, den Mangel in angemessener Frist unentgeltlich nach unserer Wahl entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben.

(2) Etwa ersetzte Teile sind uns auf Wunsch unentgeltlich zurückzusenden.

(3) Unsere Gewährleistungspflicht setzt voraus, dass der Kunde erkennbare Mängel gemäß § 377 HGB innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich spezifiziert gerügt hat. Später auftretende Mängel sind innerhalb der gleichen Frist, gerechnet ab Entdeckung, schriftlich spezifiziert zu rügen.

(4) Unsere Gewährleistungspflicht setzt weiter voraus, dass die Ware einwandfrei montiert in Betrieb genommen worden und unter genauer Beachtung unserer Gebrauchsanweisung verwendet wird. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsach-gemäß vorgenommenen Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Eine Gewährleistungspflicht für in sich geschlossene Gerätesysteme besteht nur dann, wenn diese Systeme von uns zur gleichen Zeit und vollständig (sämtliche Teile) geliefert wurden.

(5) Sind wir zur Mängelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich die Mängelbeseitigung aus Gründen, die wir zu vertreten haben, über angemessene Frist hinaus, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

(6) Weitergehende Ansprüche, insbesondere einer Haftung für Folgeschäden jeglicher Art, insbesondere für Schadenersatzan-sprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nicht und können vom Kunden nicht geltend gemacht werden.

(7) Die Gewährleistungspflicht beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang; bei ersatzweise gelieferten Teilen rechnet sich diese Frist ab dem Einbau.

VIII. Sonstige Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertrags-verhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Besteller entsprechend.

IX. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus diesem Liefervertrag, einschließlich aller anderen Verträge, die bis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages zwischen dem Kunden und uns abgeschlossen worden sind, vor. Der Kunde darf die Vorbehaltungsware nur im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen. Anderweitige Verfügungen über die Ware, insbesondere zur Sicherungsübereignung und Verpfändung sind ausgeschlossen. Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung auf Kosten des Kunden selbst einzubeziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir können insbesondere verlangen, dass der Kunde uns die abgetretene Forderung, deren Bestand und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und dazugehörige Unterlagen uns unverzüglich aushändigt sowie dem Schuldner die Abtretung schriftlich mitteilt.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzu-nehmen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Ware durch uns liegt keine Erklärung des Rücktritts, dies gilt vielmehr nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich hiervon schriftlich zu benachrichtigen.

(4) Wird die Ware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreis mit Vertragsabschluss als abgetreten. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Käufer als Hersteller im Sinne § 950 HGB ohne diesen zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Käufer das Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes  der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

(5) Auf Verlangen werden wir dem Kunden unsere Sicherung insoweit und nach unserer Wahl freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25% übersteigt.

(6) Ist die Lieferung von Software vereinbart, so gilt; an Personen und dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird ihnen ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzerrecht zum internen Betrieb der Waren, für die die Programme geliefert werden, eingeräumt. Sie erwerben kein Eigentum an den Programmen. Sie werden diese Pro-gramme, Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich machen und – auch nicht für eigene Zwecke – weder kopieren noch sonstwie duplizieren. Quellprogramme werden im Regelfall nicht zur Verfügung gestellt; ihre Überlassung erfolgt nur auf Grund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

X. Sonstiges

(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffent-lichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, Sitz des Verkäufers.

(2) Für alle vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.  (Stand: 01.Juni 2008)

Aktualisiert ( Donnerstag, 11. Juni 2009 um 13:31 Uhr )